4.7. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Trennwände in den Wohnungen nicht vollständig einberechnet und die Wände zwischen den Badezimmern nicht angerechnet wurden (Replik, S. 15). Zu letzteren hielt der Stadtrat fest, zwischen zwei Nassräumen sei eine geschlossene Wand einzuplanen, sodass die vorgesehene Installationswand abzugsberechtigt sei (Vorakten, act. 37 [Baubewilligung, Ziffer 29]). Vor Verwaltungsgericht präzisiert er, diese überwiegend aus Leitungen bestehende, nicht tragende Wand stelle eine technische Nutzung dar und sei daher konsequenterweise nicht anzurechnen (Duplik Stadtrat, S. 8).