a Ziffer 4 BauV). Für die vier nördlichsten Zimmer (zur Nutzung siehe unten, nächster Absatz) sowie die zu diesen Zimmern führenden Korridore in den 2. Obergeschossen sind – einschliesslich der Wand- und Mauerquerschnitte (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 33 BauV) – insgesamt rund 93.7 m2 pro Haus anzurechnen. Gemäss Vorinstanz ändert Ziffer 29 der Baubewilligung, wonach im hinteren Gebäudebereich (der 2. Obergeschosse) nur Technik- und Kellerräume umgesetzt werden dürfen, an der Anrechenbarkeit der besagten - 25 -