Die beiden südlichen Räume sind somit anzurechnen. Die beiden nördlichen Räume überschreiten das gewachsene Terrain am Hang jeweils zwar nicht um mehr als 1.20 m, ins Gewicht fallen aber die seitlichen Abgrabungen, welche entlang der seitlichen Fassaden dieses Geschossteils weit mehr als einen Drittel betragen. Die beiden nördlichen Räume sind deshalb ebenfalls anzurechnen, ebenso die Korridore, welche zu den erwähnten vier nördlichsten Zimmern führen, da ausschliesslich anrechenbare Räume erschlossen werden (vgl. § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 4 BauV).