Als nicht anrechenbar bezeichnete die Vorinstanz die beiden Korridore zu diesen beiden Zimmern, da die beiden hinterliegenden Zimmer grösser seien und damit vorwiegend nicht anrechenbare Räume erschlossen würden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15). Es trifft zu, dass die beiden erwähnten südlichen Räume bei der seitlichen Fassade jeweils mehr als 1.20 m aus dem gewachsenen Terrain ragen, womit sie keine "Untergeschossqualität" haben und als natürlich belichtet gelten. Hinzu kommen die erheblichen seitlichen Abgrabungen. Die beiden südlichen Räume sind somit anzurechnen.