Von den vier nördlichsten Zimmern in den 2. Obergeschossen der Häuser A, B und C rechnete die Vorinstanz die beiden südlichen an, da nur sie Vollgeschossqualität aufwiesen (sie ragten 1.20 m aus dem gewachsenen Terrain). Als nicht anrechenbar bezeichnete die Vorinstanz die beiden Korridore zu diesen beiden Zimmern, da die beiden hinterliegenden Zimmer grösser seien und damit vorwiegend nicht anrechenbare Räume erschlossen würden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15).