den sind und weitere Belichtungsmöglichkeiten bestehen (etwa mittels eines seitlichen Fensters oder einer Fenstervergrösserung talwärts) – als natürlich belichtbar und damit "wohl" als anrechenbar zu qualifizieren seien (angefochtener Entscheid, S. 15). Auch diese Beurteilung ist mit Blick auf die dargelegten Grundlagen nicht zu beanstanden. Die beiden Räume (zur Nutzung siehe unten, übernächster Absatz) sind anzurechnen (und nicht nur "wohl" anzurechnen); dies namentlich aufgrund der seitlichen Abgrabungen; pro Haus sind insoweit rund 40.7 m2 (inkl. Mauer- und Wandquerschnitte; vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 33 BauV) zusätzlich anzurechnen.