Bezüglich der 1. Obergeschosse der Häuser A, B und C hielt die Vorinstanz fest, dass von den sechs nördlichen Räumen die beiden südlichen – zufolge der seitlichen Abgrabung und der Tatsache, dass je ein kleineres Fenster (auf den privaten Balkon) und eine Türe (in die Wohnung) vorhan- - 24 -