217) lässt sich bezüglich der Erdgeschosse festhalten, dass im Haus A die drei nördlichsten Räume (d.h. die beiden Räume nördlich und der Raum westlich des Korridors) und in den Häusern B und C die zwei nördlichsten Räume (d.h. die beiden Räume nördlich des Korridors) vollständig in den Hang bzw. das gewachsene Terrain gebaut werden sollen und auf beiden Fassadenseiten "Untergeschossqualität" haben, womit nicht von einem natürlich belichteten Geschossteil gesprochen werden kann. Diese Räume sind daher – wie die Vorinstanz richtig festhielt (angefochtener Entscheid, S. 15) – nicht anrechenbar.