§ 15 Abs. 1 ABauV, auf den das BVU im genannten AGVE bezüglich der "Untergeschossqualität" Bezug nahm, lautet: "Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchstens 80 cm in der Ebene oder 1.20 m am Hang überschreiten; soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen."