– Zusammenfassend hielt das BVU fest, § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV sei so zu verstehen, dass als natürlich belichtetes Vollgeschoss auch solche Geschossteile gelten würden, die zwar weder Fenster noch Lichtschacht aufwiesen, aber mehr als 80 cm in der Ebene oder 1.20 m am Hang über das gewachsene Terrain hinausragten (vgl. § 15 Abs. 1 ABauV) (zum Ganzen: AGVE 2014, S. 434, Erw. 4.2.2).