man habe eine Sonderregelung insbesondere für Terrassenbauten schaffen wollen. Daraus ergebe sich nun aber auch, dass für die Beurteilung der Untergeschossqualität analog § 15 Abs. 1 ABauV auf das gewachsene und nicht auf das gestaltete Terrain abzustellen sei. Der Regelung von § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV liege auch der Gedanke der haushälterischen Bodennutzung zugrunde. Diesem Grundsatz solle insoweit Rechnung getragen werden, als Nebennutzflächen in Keller- und Untergeschossen, und nicht in voll nutzbaren Vollgeschossen, untergebracht werden sollten. – Zusammenfassend hielt das BVU fest, § 32 Abs. 2 lit.