Beurteilung auf den beiden Fassadenseiten unterschiedlich aus, dann liege es nahe, die "Untergeschossqualität" nur bis zur Mitte des Geschosses gelten zu lassen und entsprechend nur die fraglichen Räume in jener Hälfte nicht anzurechnen. Hingegen habe es – wovon ausgegangen werden könne – nicht der Intention des Verordnungsgebers entsprochen, die Nichtanrechenbarkeit von Kellerräumen z.B. auch in der Ebene auf Vollgeschosse auszudehnen, die mittels Aufschüttungen Untergeschossqualität erreichten; man habe eine Sonderregelung insbesondere für Terrassenbauten schaffen wollen.