Das BVU erörterte in AGVE 2014, S. 434, Erw. 4.2.2, dass nach der Intention des Verordnungsgebers insbesondere bei Terrassenbauten der in den Hang gebaute Teil des Vollgeschosses quasi als eigenständiges Geschoss zu betrachten sei. Sei dieses "Geschoss" vollständig im Hang oder wäre es (bei der seitlichen Fassade) quasi ein Untergeschoss, dann gelte es nach dem Willen des Verordnungsgebers als nicht natürlich belichtet. Falle die - 23 -