Entsprechend den Ausführungen im bereinigten Bericht zur BauV und im BNR spielt der in § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV verwendete Begriff des "natürlich belichteten Vollgeschosses" somit namentlich bei Terrassenbauten eine Rolle. Als nicht natürlich belichtetes Vollgeschoss ist der "in den Hang gebaute Geschossteil eines Terrassenhauses" bzw. der "in den Hang gebaute (nicht natürlich belichtbare) Geschossteil" eines Terrassenhauses gemeint.