Diese Änderung verhindert Rechtsungleichheiten und verhindert Probleme, die sich ergeben können, wenn solche Nebenräume nachträglich doch zu Wohnzwecken genutzt werden. Weiter wird im vom BVU herausgegebenen BNR festgehalten (S. 76, Rz. 291 ff.): Mit dem Boden ist haushälterisch umzugehen. Nebennutzflächen (Waschund Trockenräume) sollen in Keller- und Untergeschossen – und nicht in voll nutzbaren Vollgeschossen – untergebracht werden.