Als "Untergeschoss" gelten gemäss § 15 ABauV Geschosse, die das gewachsenen Terrain um höchstens 80 cm in der Ebene oder 1.20 m am Hang überschreiten; soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Für die Frage, was als "natürlich belichtetes Vollgeschoss" gilt, kann zunächst - 22 - der bereinigte Bericht vom 3. Mai / 25. Mai 2011 (des BVU, Rechtsabteilung) zur Bauverordnung (nachfolgend: bereinigter Bericht zur BauV) herangezogen werden. Diesem lässt sich zu § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV Folgendes entnehmen (S. 19):