4.6. 4.6.1. Sodann stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit von Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräumen. Nach § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 BauV sind alle nicht dem Wohnen und Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Waschund Trockenräume nicht anzurechnen; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich.