Bei den Eingangsbereichen handelt es sich um geschlossene, nur über Türen zugängliche Bereiche. Die Häuser A und C können aufgrund ihrer (jeweils nur einseitigen) Zugänge zudem überhaupt nicht gequert werden. Eine Querung ist (theoretisch) nur bezüglich des Hauses B möglich, allerdings nur für Bewohner. Selbst wenn es neben den Bewohnern des Hauses B allenfalls auch den Bewohnern der Häuser A und C (und später allenfalls D) möglich sein sollte (vgl. § 11 Abs. 2 SNV), das Haus B zu queren, führte dies nicht dazu, dass der Eingangsbereich des Hauses B deswegen nur teilweise an die Geschossfläche anzurechnen wäre. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich aus § 32 BauV nicht.