Die Bauherrschaft bringt vor, das Projekt verbinde die im Gestaltungsplan vorgegebene seitliche Erschliessung und die arealinterne Fusswegverbindung quer durch die Häuser. Deshalb sei es nicht sachgerecht, nur § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 4 und 5 BauV über Korridore und Ähnliches anzuwenden; es gelte gleichzeitig zu beachten, dass hier "ein halböffentlicher Fussweg" die Häuser quere (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 7 f.; Duplik Beschwerdegegnerinnen, S. 7 f.). Dieser Einwand trifft so nicht zu. Bei den Eingangsbereichen handelt es sich um geschlossene, nur über Türen zugängliche Bereiche.