1:100 vom 12.10.2020 [in: Vorakten, act. 217]). Diese Eingangsbereiche erschliessen zwar auch nicht anrechenbare, aber überwiegend anrechenbare Räume (zwei Wohnungen) sowie Treppe und Lift primär zu weiteren Wohnungen. Sie sind auch nicht mindestens einseitig offen. Die Anforderungen für eine Ausnahme von der Anrechenbarkeit sind daher nicht erfüllt sind. Dass die Bauherrschaft von den Eingangstüren in den Glaswänden nur je einen Erschliessungskorridor zu den beiden Wohnungseingängen, zur Treppe und zum Lift mit einer Breite von 1.20 m an die Geschossfläche anrechnete und den Rest des Eingangsbereichs nicht berücksichtigte, war daher nicht korrekt.