Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass von den Eingangsbereichen im Erdgeschoss, welche je auf einer oder zwei Seiten durch Glaswände abgegrenzt sind (und zur Gemeinschaftstreppe sowie dem Lift führen sowie die im Hang liegenden Räume direkt erschliessen), von der Bauherrschaft nicht vollumfänglich an die anrechenbare Geschossfläche angerechnet wurden (angefochtener Entscheid, S. 13; Berechnung "Anrechenbare Geschossfläche" vom 14.10.2020 sowie Planbeilage "Anrechenbare Geschossfläche" 1:100 vom 12.10.2020 [in: Vorakten, act.