4.5. Umstritten sind weiter die Flächen der Eingangsbereiche in den Erdgeschossen sowie der Korridore der Obergeschosse. § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 4 und 5 BauV bestimmt, dass alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z.B. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen, sowie mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone nicht angerechnet werden; offene Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anrechenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Wegbreite von 1.20 m angerechnet.