chenbare Geschossfläche" vom 14.10.2020 sowie Planbeilage "Anrechenbare Geschossfläche" 1:100 vom 12.10.2020 [in: Vorakten, act. 217]) lässt sich festhalten, dass die Treppen und Lifte von der Bauherrschaft im Grundsatz korrekt berücksichtigt wurden, wobei – angesichts der ohnehin deutlich überschrittenen Ausnützung (siehe nachfolgende Erwägungen, namentlich Erw. II/4.8) – offenbleiben kann, ob der vorgenommene Abzug A2 im Attikageschoss nicht zu grosszügig ist, da er neben der reinen Liftfläche noch weitere Flächen mitumfasst, deren Grund für die Nichtanrechnung nicht weiter konkretisiert ist.