Die Treppen- und die Liftflächen zwischen dem Erdgeschoss und dem Untergeschoss sind entsprechend nicht anzurechnen. Zwischen dem Erd- und dem 3. Obergeschoss sind die Treppenflächen des zentralen Treppenhauses dreimal anzurechnen; die Fläche der Treppe zwischen dem 3. Ober- und dem Attikageschoss ist einmal anzurechnen. Die Liftfläche zwischen dem Erd- und dem Attikageschoss ist viermal anzurechnen. Mit Blick auf die aktenkundigen Unterlagen zu den anrechenbaren Geschossflächen (Berechnung "Anre- - 20 -