a Ziffer 4). Die Vorinstanz rechnete das Treppenauge korrekterweise nicht an, da dies keine Fläche, sondern ein Luftraum ist (siehe auch Abzüge A1 in den Erd- sowie den 1. und 2. Obergeschossen sowie A4 im 3. Obergeschoss, in: Berechnung "Anrechenbare Geschossfläche" vom 14.10.2020 sowie Planbeilage "Anrechenbare Geschossfläche" 1:100 vom 12.10.2020 [in: Vorakten, act. 217]). Sodann legte sie auch richtig dar, dass Treppen und in gleicher Weise auch Lifte, die zwei anrechenbare Geschossflächen erschliessen, nur einmal an die Geschossflächen anzurechnen sind (vgl. AGVE 1999, S. 237, Erw. 3; 2003, S. 485, Erw. 4c; Erläuterungen des BVU zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [