4.4. In Bezug auf die Treppen und Lifte ergibt sich im Hinblick auf die Ausnützungsziffer Folgendes: Gemäss § 32 Abs. 2 BauV gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, als anrechenbare Geschossflächen; nicht angerechnet werden die in Abs. 2 lit. a – c genannten Räume bzw. Flächen, wie z.B. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen (und damit nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder hierfür nicht verwendbar sind) (siehe lit. a Ziffer 4).