angerechnet würden, die bisherigen Geschossflächen-Kontingente und die weiteren Vorgaben des geltenden Gestaltungsplans jedoch beibehalten würden. Dies müsste von den zuständigen Behörden im Sondernutzungsplanungsverfahren geprüft werden. Vorliegend bleibt es deshalb dabei, dass (entsprechend dem geltenden Gestaltungsplan "K") die Geschossflächen der Attikageschosse an die anrechenbaren Geschossflächen angerechnet werden müssen.