Sollte angestrebt werden, dass die Attikageschosse im Perimeter des Gestaltungsplans "K" neu nicht mehr anzurechnen sind, müsste diese Änderung im gleichen Verfahren geprüft und genehmigt werden wie der Erlass des Gestaltungsplans. Erforderlich wäre mithin ein Sondernutzungsplanungsverfahren (siehe §§ 23 ff. BauG; § 20 Abs. 2 SNV). Das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist daher nicht das richtige Verfahren, um zu beurteilen, ob die mit dem Gestaltungsplan "K" beabsichtigte optimale Gesamtüberbauung des Perimeters auch (oder weiterhin) erreicht werden könnte, wenn die Attikageschosse neu nicht mehr an die Geschossflächen - 19 -