Zwar trifft es zu, dass Dach-, Attika- und Untergeschosse gemäss dem heute geltenden § 74 BNO bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, wohingegen der davor in Kraft gewesene § 52 aBNO noch vorgab, dass Dach- und Attikageschosse bei der Ausnützungsziffer angerechnet und Untergeschosse nicht angerechnet werden. Auf die vorliegende Beurteilung der Geschossflächen der Attikageschosse hat dies jedoch keinen Einfluss, da der Gestaltungsplan – wie dargelegt – die Ausnützung abweichend von der zonengemässen Ausnützungsziffer regelt und diese abweichend geregelte Ausnützung (mit Kontingenten pro Baubereich für Hochbauten A, B,