Soweit die Vorinstanz die Anrechenbarkeit der Attikageschosse verneinte und dies damit begründete, dass in der Zwischenzeit § 74 BNO gelte, gemäss welcher Bestimmung Dach- und Attikageschosse bei der Ausnützungsziffer nicht anzurechnen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Dach-, Attika- und Untergeschosse gemäss dem heute geltenden § 74 BNO bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, wohingegen der davor in Kraft gewesene § 52 aBNO noch vorgab, dass Dach- und Attikageschosse bei der Ausnützungsziffer angerechnet und Untergeschosse nicht angerechnet werden.