Diese Flächen gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer (vgl. § 8 Abs. 1 SNV). Zu den festgesetzten Kontingenten wird im erläuternden Planungsbericht festgehalten, dass dadurch (anstelle der zonengemässen Ausnützungsziffer von 0.5) eine Ausnützungsziffer von 0.69 möglich werde, wobei alle Wohngeschosse miteinberechnet werden müssten, unabhängig davon, ob sie als Attikageschosse gelten oder nicht (Planungsbericht, S. 15).