4.3.2. Umstritten ist weiter, ob die Geschossflächen der Attikageschosse anzurechnen sind oder nicht. Wie dargelegt wurden im Gestaltungsplan "K" pro Baubereich für Hochbauten A, B, C und D eine maximale Geschossfläche von 1'400 m2 zugelassen. Diese Flächen gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer (vgl. § 8 Abs. 1 SNV).