Der Stadtrat, dem bei der Anwendung und Auslegung kommunaler Bestimmungen gestützt auf die Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; Art. 50 BV) ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, den die Rechtmittelinstanzen zu respektieren haben (vgl. statt vieler: AGVE 2015, S. 173, Erw. 1.3), bestätigt unter Bezugnahme zu den in § 8 Abs. 1 SNV festgehaltenen Kontingenten von 1'400 m2 sowie zu § 32 BauV im Übrigen ebenfalls, massgebend sei die anrechenbare Geschossfläche (Beschwerdeantwort Stadtrat, S. 9; Replik Stadtrat, S. 2). Wie oben dargelegt besteht kein Grund, diese Ansicht zu beanstanden.