Anders lassen sich die Erläuterungen im Planungsbericht und der Hinweis im Genehmigungsentscheid des Gestaltungsplans "K" in guten Treuen nicht verstehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, welche im Zusammenhang mit einer Geschossflächenziffer (bzw. der Geschossfläche nach der Norm SIA 416) stehen, lassen sich mit den Erläuterungen im Planungsbericht sowie mit dem Hinweis im Genehmigungsentscheid des Gestaltungsplans "K" – welche Bezug zu einer Ausnützungsziffer (AZ) nehmen – nicht vereinbaren. Eine Geschossflächenziffer wurde mit dem Gestaltungsplan nicht eingeführt. Der Randtitel von § 8 SNV lautet denn auch "Ausnützungsziffer" und nicht "Geschossflächenziffer".