ergeben, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den in § 8 Abs. 1 SNV festgehaltenen Geschossflächen von 1'400 m2 pro Baufeld (A, B, C und D) um anrechenbare Geschossflächen handelt (4 Baufelder x 1'400 m2 = 5'600 m2). Mit dem Hinweis auf eine Ausnützungsziffer von 0.688 (bzw. 0.69) kann der verwendete Begriff der Geschossfläche daher nur so verstanden werden, dass damit in Anlehnung an § 32 BauV die anrechenbare Geschossfläche gemeint war. Anders lassen sich die Erläuterungen im Planungsbericht und der Hinweis im Genehmigungsentscheid des Gestaltungsplans "K" in guten Treuen nicht verstehen.