BauV das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Da sich bei einer Ausnützungsziffer von 0.688 (bzw. 0.69) und einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 8'137 m2 (vgl. Planungsbericht, S. 3) gemäss der Berechnung von § 32 BauV anrechenbare Geschossflächen von 5'598.26 m2 (bzw. 5'614.53 m2) - 17 -