Was unter dem Begriff "Geschossfläche GF" zu verstehen ist, wird in den SNV dagegen nicht explizit definiert. Im Planungsbericht, der zur Erläuterung beizuziehen ist (vgl. § 4 Abs. 3 SNV), wird in diesem Kontext jedoch mehrfach festgehalten, die festgelegten Kontingente von 1'400 m2 pro Baubereich A, B, C und D ergäben eine Ausnützungsziffer / AZ von 0.69 (vgl. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV, Gestaltungsplan "K" [nachfolgend: Planungsbericht], S. 13, 15, 18). Auch im Genehmigungsentscheid des BVU vom 4. März 2015 betreffend den Gestaltungsplan "K" wird von einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.688 ausgegangen (Vorakten, act. 12). Die Ausnützungsziffer ist gemäss § 32 Abs. 1