4.3. 4.3.1. Aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 SNV ergibt sich, dass im Perimeter des Gestaltungsplans "K" nicht die zonengemässe Ausnützungsziffer – welche in der Wohnzone 2-geschossig 0.5 beträgt (siehe § 13 Abs. 1 BNO sowie Bauzonen- und Kulturlandplan) – gilt, sondern pro Baubereich für Hochbauten (A, B, C und D) jeweils eine maximale Geschossfläche GF von 1'400 m2 zugelassen ist. Was unter dem Begriff "Geschossfläche GF" zu verstehen ist, wird in den SNV dagegen nicht explizit definiert.