Unter dem Randtitel "Ausnützungsziffer" hält § 8 SNV fest: Pro Baubereich für Hochbauten A, B, C und D ist eine maximale Geschossfläche GF von 1'400 m2 zugelassen. Diese Flächen gelten als Kontingente pro Baubereich und ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Im Minimum sind 80 % der Kontingente zu realisieren (Abs. 1). Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden - 16 - kann (Abs. 2). Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 10 % möglich (Abs. 3).