und die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sichergestellt wird (lit. c). Gestaltungspläne können gemäss § 21 Abs. 2 Satz 1 BauG von den Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. § 8 BauV konkretisiert diese Vorgaben. Nicht weiter von Bedeutung sind vorliegend § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BauG.