Die Vorgaben für Gestaltungspläne sind im Kanton Aargau in § 21 BauG sowie in § 8 BauV näher geregelt. § 21 Abs. 1 BauG bestimmt, dass Gestaltungspläne erlassen werden können, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht, namentlich damit ein Gebiet architektonisch gut und auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt überbaut oder baulich umgestaltet wird (lit. a), der Boden haushälterisch genutzt wird (lit. b) und die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sichergestellt wird (lit.