4. 4.1. Das Bauvorhaben ist im Perimeter des Gestaltungsplans "K" geplant. Mit einem Gestaltungsplan wird eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Gesamtüberbauung angestrebt und zu diesem Zweck eine Spezialbauordnung aufgestellt (BGE 135 II 209, Erw. 5.2). Die Vorgaben für Gestaltungspläne sind im Kanton Aargau in § 21 BauG sowie in § 8 BauV näher geregelt.