3.2.4. Der Stadtrat ist unter Verweis auf die erteilte Baubewilligung der Ansicht, dass die zulässige Ausnützung auch bei Anwendung der aBNO nicht überschritten wäre. Massgebend sei im Übrigen die anrechenbare Geschossfläche (Beschwerdeantwort Stadtrat, S. 7 ff; Replik Stadtrat, S. 2; Duplik Stadtrat, S. 6 ff.).