3.2.3. Die Bauherrschaft beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht pro Haus rund 93.5 m2 als nicht anrechenbare Geschossfläche eingestuft. Das Projekt halte auch nach der aBNO die zulässige Ausnützung ein. Es bestehe sogar noch eine kleine Ausnützungsreserve, weil fälschlicherweise pro Haus eine Luftfläche von rund 6 m2 mitangerechnet worden sei. Allerdings sei dies alles zweitrangig, weil gemäss vorinstanzlichem Entscheid das Attika nicht in die Berechnung der Ausnützung einzubeziehen sei, da im konkreten Fall die neue BNO zur Anwendung gelange (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerinnen, S. 7 ff.).