Ziffer1 BauV. Weitere Unrechtmässigkeiten bei der Ausnützungszifferberechnung seien die Trennwände in den Wohnungen (welche vollständig einzurechnen seien), die Wände zwischen den Badezimmern (welche eine Wand mit Leitungen und nicht einen Technikraum darstellten) und die jeweils angrenzenden Aussenwände (fehlende Erschliessungsfläche, Raumflächen hangseitig) (Replik Beschwerdeführer, S. 11 ff.).