ferner: Replik Beschwerdeführer, S. 11 ff.). In der Replik halten die Beschwerdeführer an ihrer Ansicht sinngemäss fest. Hinsichtlich der Berechnung der Vorinstanz zu korrigieren sei überdies, dass die Vorinstanz das "Liftauge" zweimal in Abzug gebracht habe. Ausserdem seien auch die hangwärts gelegten Nebenräume auf der Gegenseite der Treppenanlage aufgrund der massiven Abgrabungen in die Ausnützung miteinzurechnen, weil die Begünstigung für Terrassenhäuser hier nicht zur Anwendung gelange. Es handle sich um natürlich belichtete Vollgeschosse im Sinne von § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer1 BauV.