Würden nun, wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid praktiziert, diese Parameter etwa in Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit der Attikageschossfläche verschoben, so sei damit nicht gewährleistet, dass weiterhin ein siedlungsund landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis gewährleistet werden könne. Wenn der kantonalen Vorprüfung entnommen werden könne, dass die Geschossfläche aufgrund des Attikas erhöht worden sei, dann könne nun nicht im Rahmen der neuen BNO nochmals ein Attikageschoss ohne Anrechnung hinzugefügt werden. Sonst stimme die Begründung der kantonalen Vorprüfung nicht mehr (Beschwerde, S. 14 ff.; ferner: Replik Beschwerdeführer, S. 11 ff.).