Dieser Umstand liege auch darin begründet, dass die Prüfung der Verträglichkeit und des sied- lungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses auf eben diesen Begriffsbestimmungen und Massen beruhe. Würden nun, wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid praktiziert, diese Parameter etwa in Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit der Attikageschossfläche verschoben, so sei damit nicht gewährleistet, dass weiterhin ein siedlungsund landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis gewährleistet werden könne.