Gemäss § 87 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) BNO würden für altrechtliche Sondernutzungspläne die Begriffsdefinitionen gelten, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt seien. Sinn und Zweck dieses Verweises könne einzig sein, dass die Sondernutzungspläne weiterhin aufgrund der zum Zeitpunkt ihres Erlasses gültigen Begriffsbestimmungen zu beurteilen seien, weil es ansonsten zu Widersprüchlichkeiten führen könne. Dieser Umstand liege auch darin begründet, dass die Prüfung der Verträglichkeit und des sied- lungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses auf eben diesen Begriffsbestimmungen und Massen beruhe.