Mehr noch habe der Miteinbezug der Attikageschossfläche explizit zu einer Erhöhung der zulässigen Geschossfläche geführt. Dieser Argumentation folgend könne es keinen Zweifel geben, dass nebst den Attikageschossflächen auch die Nebennutz-, Konstruktions- und Funktionsflächen in die Berechnung der maximal zulässigen 1'400 m2 Geschossflächen einzubeziehen seien. Nachdem sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebe, dass bereits die anrechenbare Geschossfläche (welche hier nicht von Relevanz sei) überschritten sei, habe dies für die Geschossfläche sowieso zu gelten. - 14 -